Satzung der Freilichtbühne Billerbeck e.V. (2023)

Präambel

„Der Mensch, in ein kurzes Dasein gesetzt, in eine dicht gedrängte Fülle verschiedenartigster Menschen, die ihm so nahe und doch so unfassbar fern sind, hat eine unwiderstehliche Lust, sich im Spiel seiner Phantasie von einer Gestalt in die andere, von einem Schicksal ins andere, von einem Affekt in den anderen zu stürzen. Die ihm angeborenen, aber vom Leben nicht befruchteten Möglichkeiten entfalten dabei ihre dunklen Schwingen und tragen ihn weit über sein Wissen hinaus in den Mittelpunkt wildfremder Geschehnisse. Er erlebt alle Entzückungen der Verwandlung, alle Ekstasen der Leidenschaft, das ganze unbegreifliche Leben im Traum. Wenn wir nach dem Ebenbilde Gottes erschaffen sind, dann haben wir auch etwas von dem göttlichen Schöpferdrang in uns. Deshalb erschaffen wir die ganze Welt noch einmal in der Kunst, mit allen Elementen; und am ersten Schöpfungstage, als Krone der Schöpfung, erschaffen wir den Menschen nach unserem Ebenbilde. Ich glaube an die Unsterblichkeit des Theaters. Es ist der seligste Schlupfwinkel für diejenigen, die ihre Kindheit heimlich in die Tasche gesteckt und sich damit auf und davon gemacht haben, um bis an ihr Lebensende weiter zu spielen.“

Aus: Max Reinhard (1873-1943), Vortrag an der Columbia Universität gehalten 1928

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freilichtbühne Billerbeck e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Billerbeck und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Als Gründungstag gilt der 10. November 1950. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung; Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Erhaltung des Heimat- und Freilichtspiels mit dem Ziel einer Gemeinsamkeit aller Generationen unter Ausschaltung parteipolitischer Absichten. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die aktive Kinder- und Jugendarbeit im Freilichtspiel zu fördern. Insbesondere junge Menschen sollen an dieser Aufgabe aktiv teilhaben und mitwirken. Der Verein bietet ihnen Entwicklungsmöglichkeiten zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Er vermittelt Kompetenzen für den Alltag und bietet einen Ort der kulturellen Bildungsarbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlichen Regelungen eine Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und den Vereinszweck gemäß § 2 unterstützt.
  2. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. Streichung von der Mitgliederliste.

§ 4 Beitritt und Austritt

  1. Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.
  2. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Ausschlussbeschluss stellt die Mitgliedschaft zunächst ruhend und bewirkt den Ausschluss endgültig, wenn das betroffene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Unterrichtung schriftlich beim Vorstand Widerspruch erhoben hat; wird die Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung, sofern ihre Zustimmung nicht schon vor der Beschlussfassung des Vorstands eingeholt wurde. Sie soll nur vorab eingeholt werden, wenn dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Geht der Widerspruch nicht so rechtzeitig zu, dass er innerhalb der Einladungsfrist noch Gegenstand der in der Einladung mitzuteilenden Tagesordnung sein kann, entscheidet die dann folgende ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Vereinsmitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbetrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand beschlossen wird. Dieser ist auch für den Erlass oder der Stundung von Beiträgen zuständig.
  2. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird; sie ist kein Bestandteil der Satzung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Aktivenversammlung
  4. die Chorversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihrer Beschlussfassung obliegen sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung der Entscheidung anderer Vereinsorgane zugewiesen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    – Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfenden
    – Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
    – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    – Entscheidung über Beschwerden gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
    – Entlastung des Vorstandes
  3. Stimm- und wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wird von einem Mitglied geheime Wahl verlangt, so ist die Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, es sei denn, sie ist bei erneuter Wahrung der Einladungsfrist und mit dem Hinweis auf diese Regelung zu demselben Tagesordnungspunkt erneut einberufen worden, nachdem sie zuvor mangels hinreichender Anwesenheit nicht beschlussfähig war; in diesem Fall ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, den Verein aufzulösen.
  6. Es soll in jedem Kalenderjahr mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder 1/5 der Mitglieder es schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung führt der / die Vorstandssprecher/in; auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  8. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. In der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass Kassenbücher und Belege zur Einsichtnahme durch Vereinsmitglieder in der Geschäftsstelle im Bühnenheim ausliegen. Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
  9. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wählt die Versammlung eine(n) Kassenprüfer/in, der / die nicht dem Vorstand angehört für die Dauer von zwei Kassenprüfungen.
  10. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; im Fall der Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleitung und Protokollführenden, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Der /die Protokollführende wird von der Versammlungsleitung bestellt, sofern nicht die Mitgliederversammlung ihn / sie wählt. Beschlüsse müssen vom / von der Protokollführenden und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, das nicht mit dem / der Protokollführenden identisch ist, unterzeichnet werden. Das Protokoll wird im internen Bereich der Homepage (https://freilichtbuehne-billerbeck.de/intern/) innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.

§ 8 Besetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    • Dem/der Geschäftsführer (in) Allgemeine Verwaltung
    • Dem/der Geschäftsführer (in) Finanzen
    • Dem/der Geschäftsführer (in) Bühnenorganisation, Technik und Pyrotechnik
    • Dem/der Geschäftsführer (in) Kultur
    • Dem/der Geschäftsführer (in) Marketing und Werbung
    • Dem/der Aktivenvertreter (in)
    • Dem/der Jugendvertreter (in)
    • Dem/der Teenievertrer (in)
    • Dem/der Chorsprecher (in)
    Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand und wählen aus ihrer Mitte die Vorstandssprecherin / den Vorstandssprecher. Dem Vorstand gehören ferner kraft Amtes der / die Bürgermeister (in) der Stadt Billerbeck und ein vom Kulturausschuss der Stadt Billerbeck entsandtes Mitglied dieses Ausschusses an.
  2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit eine Erweiterung des Vorstands auf bis zu insgesamt 20 Vorstandsposten beschließen; der Beschluss kann insbesondere Regelungen zur Bestellung dieser weiteren Vorstandsmitglieder enthalten und regeln, inwieweit die weiteren Vorstandsposten von Vorstandsmitgliedern, die daneben andere Vorstandsposten innehaben, besetzt werden dürfen. Diese Regelung gilt auch für die Änderung eines entsprechenden Beschlusses.

§ 9 Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des / der Bürgermeisters /Bürgermeisterin und des / der Abgesandten des Kulturausschusses sowie des / der Aktivenvertreters (in) , des / der Jugendvertreters (in), des / der Teenievertreters (in) und des / der Chorsprechers (in) von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die weiteren Vorstandsmitglieder (§ 8 Absatz 2) kann die Mitgliederversammlung eine abweichende Regelung treffen.
  2. Wählbar sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für den geschäftsführenden Vorstand müssen die gewählten Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, unmittelbar ein anderes Mitglied des Vereins mit der Führung der Aufgaben und den Kompetenzen des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl zu betrauen. Die entsprechende Neuwahl findet in der nächsten Mitgliederversammlung statt; die Amtszeit des Gewählten dauert bis zu dem Termin, an dem ohne vorzeitiges Ausscheiden gewählt worden wäre. Die Wahl leitet ein von der Versammlungsleitung zu wählende Wahlleitung, sofern nicht die Mitgliederversammlung die Wahlleitung wählt.

§ 10 Funktion des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist das ausführende Organ und gesetzlicher Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich handelnd vertreten. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die weiteren Mitglieder des Vorstandes als beratendes Gremium unterstützt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist weiter berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der / die Vorstandssprecher(in) und im Verhinderungsfall einer der Geschäftsführenden auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Geschäftsführende und 50 % des übrigen Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr.
  4. Eine außerordentliche Vorstandssitzung kann einberufen werden, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder mindestens 1/5 der Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführenden zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmenden, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist berechtigt, ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands in dessen vereinsinternem Zuständigkeitsbereich zu vertreten.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Arbeits- und Verfahrensweise sowie Aufgabenteilung des Vorstands geregelt wird. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 11 Aktivenversammlung

  1. Die Aktiven der Freilichtbühne Billerbeck bilden die Aktivenversammlung. Aktive sind alle Mitglieder, die in der laufenden oder vorherigen Saison aktiv in einer Produktion mitgewirkt haben.
  2. Die Aktivenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom / von der Aktivenvertreter(in) einberufen und geleitet. Die Regelungen zu Einberufung, Leitung und Protokollierung der Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
  3. Das Protokoll der Aktivenversammlung ist öffentlich zu machen.
  4. Wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab dem 6. Lebensjahr. Sie wählen aus ihrer Mitte den / die Aktivenvertreter(in), den / die Jugendvertreter(in) und den / die Teenievertreter (in). Der / die Jugendvertreter(in), der / die Teenievertreter (in) und der / die Aktivenvertreter(in) wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sollte das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Die primäre Aufgabe der Vertreter und Vertreterinnen ist die Betreuung der aktiven Mitglieder auch außerhalb der Spielzeiten.
  6. Die Mitgliederversammlung akzeptiert die Benennung einer ordnungsgemäß gewählten Jugendvertretung, Teenievertretung und Aktivenvertretung. 

§ 12 Chor „stagefever“

  1. Der Verein unterhält eine eigenständige Chorabteilung „stagefever“.
  2. Die Leitung des Chors obliegt der Chorleitung , welche eine angemessene Vergütung erhalten kann; sie wird beratend unterstützt durch den Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin Chor. Die Bestellung des Chorleiters obliegt dem Chorbeirat .
  3. Die Mitglieder des Chores bilden die Chorversammlung, welche sich verbindliche Chorregeln geben kann. Die Chorregeln sowie deren Änderungen müssen dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 13 Haushalt und Kasse

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und etwaiger Nachträge obliegt dem Vorstand, eine Beschlussfassung darüber der Mitgliederversammlung. Der Haushaltsplan ist vor Beschlussfassung den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung vorzulegen. Der Geschäftsführende Finanzen legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Der Kassenbericht
(Einnahmen/Ausgabenrechnung) für das jeweils abgelaufene Jahr ist den Mitgliedern – auf Antrag – spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Einsicht vorzulegen. Die Kassenführung wird jeweils vor Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung von den beiden Kassenprüfern/innen geprüft. Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung. Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind durch Buchführung und Belege nachzuweisen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Billerbeck mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, gemeinnützige und/oder jugendfördernde Zwecke zu verwenden.

Die Satzung in dieser Form wurde in der Mitgliederversammlung am 24. März 2023 beschlossen und ersetzt die frühere Satzung.